Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderkreis Kanu-Rennsport NRW e.V.", hat seinen Sitz in Wuppertal und ist unter der Nummer VR 30837 im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Kanusports, insbesondere des Kanu-Rennsports in Nordrhein-Westfalen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Insbesondere sollen seine Mittel für die Förderung der Nachwuchsarbeit, des nationalen und internationalen Kanu-Rennsports sowie die Förderung von Kanu-Rennsport-Veranstaltungen und Unterstützung von Ausrichtern eingesetzt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Vergütung für die Vereinstätigkeit
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsent¬schädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 1 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind selbstlos tätig.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen erheblichen und groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
2. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag

§ 5 Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder sollen sich nach besten Kräften für die Ziele des Vereins einsetzen und einen Beitrag zahlen, dessen Höhe sie selbst bestimmen. Der jährliche Mindest-beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich oder über die Webseite des Vereins unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt, vom Datum der Einladung an, drei Wochen.
Auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stell-vertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein vertretungs-berechtigt.
Dem Vorstand steht eine nach Bedarf von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Zahl von Beisitzern zur Seite.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt, bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Verfahrensregeln
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig. Einem Mitglied können nicht mehr als zwei Stimmen gewährt werden. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gezählt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§ 10 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederver-sammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers.

§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Kanu-Verband NRW e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 05.04.2017 errichtet und beschlossen.

Spenden!

 Sie können gerne spenden, ohne Mitglied zu sein, an:

Förderkreis Kanu-Rennsport NRW e.V.
IBAN: DE32 2003 0000 0016 6386 35
Verwendungszweck:
Spende und Name/Anschrift
für die Zuwendungsbescheinigung

Vielen Dank!

Auf dieser Homepage erfahren Sie übrigens alles Wissenswerte über uns.

Unsere Partner